Menu
menu

Naturschutzförderung

Förderung auf EU-, Bundes- und Landesebene

Zur Unterstützung unterschiedlicher Akteure bei der Umsetzung von Projekten und Vorhaben zum Schutz von Natur und biologischer Vielfalt sowie zur Landschaftspflege stehen im Land Sachsen-Anhalt verschiedene Förderprogramme zur Verfügung, die mit Mitteln der EU, des Bundes oder des Landes umgesetzt werden.

EU-Förderung: ELER investiv, ELER Freiwillige Naturschutzleistungen, LIFE

Bundesförderung: GAK investiver Naturschutz, GAK Vertragsnaturschutz, Chance.natur

Landesförderung: Förderung von Vereinen und Verbänden, Artensofortförderung

Förderung mit Mitteln der EU

ELER investiv

In der EU-Förderperiode 2014 bis 2020, verlängert bis 2022, werden Projekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege über das Förderprogramm 6301 - Biodiversität, Schutzgebietssystem Natura 2000 gefördert. Die Mittel für dieses Förderprogramm kommen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und vom Land Sachsen-Anhalt.

Grundlage für eine Projektförderung sind die "Richtlinien zur Förderung von Naturschutz- und Landschaftspflegeprojekten (Naturschutz-Richtlinien)". Zu den förderfähigen Projekten zählen neben Vorhaben zur Gebietsbetreuung auch solche für den Artenschutz und das Artenmanagement  sowie Vorhaben zur Förderung des Umweltbewusstseins. Antragsberechtigt sind u.a. Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, insbesondere Vereine, Verbände und Stiftungen.

Die Naturschutz-Richtlinien, die erforderlichen Antragsunterlagen sowie ein Merkblatt sind unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de abrufbar (Stichwort: Investitionsförderung, Formulare/Informationen, Förderprogramm Biodiversität, Schutzgebietssystem Natura 2000 - FP6301). Förderanträge können fortlaufend bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesverwaltungsamt in Halle (Saale), eingereicht werden. Die Höhe der Förderung muss mindestens 5.000 Euro betragen. Die Förderhöchstsumme ist grundsätzlich auf 750.000 Euro je Projekt begrenzt.

Fragen können gerne an das Landesverwaltungsamt in Halle (Saale) gerichtet werden.

 

Zum Seitenanfang

ELER Freiwillige Naturschutzleistungen

In der EU-Förderperiode 2014 bis 2020 wird die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der von der Landwirtschaft beeinflussten Ökosysteme gefördert. Die Mittel für dieses Förderprogramm kommen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER).

Ziel der Förderung Freiwilliger Naturschutzleistungen ist die Erhaltung der naturnahen und durch menschliche Nutzung entstandenen und geprägten Lebensräume und der darin vorkommenden Arten im Sinne der Erhaltung der biologischen Vielfalt. In besonderem Maße wird die fortwährende Nutzung bzw. Erhaltung der Nutzungsfähigkeit angestrebt. Dadurch soll ein wesentlicher Beitrag zur Umsetzung des Netzwerks Natura 2000 auf Offenlandstandorten erbracht werden. Damit kommt das Land den internationalen Verpflichtungen beim Aufbau des Schutzgebietssystems Natura 2000 gemäß FFH- und Vogelschutzrichtlinie nach.

Gegenstand der Förderung ist die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Dauergrünland und anderen beweidbaren Flächen durch

  • eine erste Mahd bis zum 15. 06. und eine Zweitnutzung nach dem 01. 09. oder
  • eine Erstmahd nach dem 15. 07. oder
  • die Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen oder
  • die Beweidung mit Schafen und Ziegen in Hütehaltung oder
  • die Beweidung mit Rindern.

Diese Förderung wird nur für bestimmte Lebensraumtypen in Schutzgebieten des Netzwerks Natura 2000 und in gesetzlich geschützten Biotopen gewährt.

Das von der zuständigen Naturschutzbehörde für die konkrete Fläche festgelegte und von der zuständigen Bewilligungsbehörde zum Gegenstand der Verpflichtung erklärte Weidemanagement (Nutzungstermin, Nutzungshäufigkeit, Besatzdichte, Besatzstärke) ist einzuhalten. Ausnahmen zu allen Bewirtschaftungsvorgaben können auf Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen werden (z.B. Zulassung anderer Tierarten, z.B. Robustpferde).

Die Richtlinie sowie weitere Unterlagen sind unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Vor dem Hintergrund der zu Ende gehenden Förderperiode der EU werden nur noch Anträge auf Verlängerung auslaufender Verpflichtungen bewilligt, nicht jedoch Neuanträge.

Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000-Gebieten und Naturschutzgebieten (Natura-2000-Ausgleich)

Für Einschränkungen bei der Stickstoffdüngung von Dauergrünland aus naturschutzrechtlichen Gründen wird ein flächenbezogener Ausgleich in Abhängigkeit des Besatzes an Rauhfutterfressern gewährt. Die Mittel dafür kommen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER).

Ziel ist die Stabilisierung der landwirtschaftlichen Produktion zur Erhaltung der naturnahen und durch menschliche Nutzung entstandenen und geprägten Lebensräume und der darin vorkommenden Arten im Sinne der Erhaltung der biologischen Vielfalt. Damit kommt das Land Sachsen-Anhalt den internationalen Verpflichtungen beim Aufbau des Schutzgebietssystems Natura 2000 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen nach. Die Förderung dient dem Ausgleich zusätzlicher Kosten und Einkommensverluste von Landwirtschaftsbetrieben, die im Rahmen der rechtlichen Sicherung von Schutzgebieten nach Natura 2000 entstehen.

Der Natura 2000-Ausgleich wird nur für Dauergrünlandflächen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt, die in der Natura-2000-Gebietskulisse oder in einem Naturschutzgebiet des Landes gemäß § 15 NatSchG LSA i. V. m. § 22 Abs. 2 BNatSchG liegen. Für die geförderte Dauergrünlandfläche müssen Bewirtschaftungsbeschränkungen hinsichtlich der Düngung aufgrund der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura-2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA), von Naturschutzgebietsverordnungen oder Einzelanordnungen der zuständigen Naturschutzbehörden vorliegen, die über die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchst. c Aufzählung ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen. Ausgleichsfähige Bewirtschaftungsbeschränkungen hinsichtlich der Düngung liegen vor bei Verbot oder bei Einschränkungen der Stickstoffdüngung durch mengenmäßige Begrenzung oder Beschränkung auf festen Wirtschaftsdünger. Der Natura 2000-Ausgleich wird je Hektar (ha) geförderter Dauergrünlandfläche in Abhängigkeit von dem betrieblichen Durchschnittsbesatz an Rauhfutter fressenden Großvieheinheiten (RGV) je ha Dauergrünland gewährt. Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Der Ausgleich beträgt pro Jahr bei

  • Verbot der Düngung mit Stickstoff bei mehr als 1,5 RGV je ha Dauergrünland des Betriebes 200 Euro je ha,
  • Verbot der Düngung mit Stickstoff bis einschließlich 1,5 RGV je ha Dauergrünland des Betriebes 130 Euro je ha
  • Einschränkung der Düngung mit Stickstoff bei mehr als 1,5 RGV je ha Dauergrünland des Betriebes 175 Euro je ha,
  • Einschränkung der Düngung mit Stickstoff bis einschließlich 1,5 RGV je ha Dauergrünland des Betriebes 130 Euro je ha.

Die Richtlinie, die erforderlichen Antragsunterlagen sowie ein Merkblatt sind unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Förderantrage sind bis 15. Mai eines jeden Jahres bei der Bewilligungsbehörde, dem regional zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, einzureichen. Der Antrag bedarf der Bestätigung der Düngebeschränkungen, für die der Ausgleich beantragt wird, durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde auf dem dafür vorgesehenen Formblatt für Bewirtschaftungsbeschränkungen.

LIFE - L'Instrument Financier pour L'Environnement

Eine weitere Möglichkeit der Projektförderung bietet sich über das EU-Förderinstrument LIFE. Das LIFE-Programm soll einen Beitrag zur Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und der Umweltvorschriften sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung in der Europäischen Gemeinschaft leisten. Bei LIFE-Projekten handelt es sich um großvolumige Vorhaben mit Leuchtturmcharakter und Mehrwert für die EU.

Die wesentlichen Grundlagen für eine Projektförderung sind die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 sowie das jeweils aktuelle mehrjährige Arbeitsprogramm.

Als Projekte kommen unter anderem Pilotprojekte, traditionelle Projekte und Demonstrationsprojekte in Betracht, welche den spezifischen Zielen der Teilprogramme dienen. Im Teilprogramm „Umwelt“ wird unter anderem das Ziel verfolgt, den Verlust an Biodiversität einzudämmen bzw. umzukehren, das Natura-2000-Netz zu unterstützen und die Schädigung der Ökosysteme zu bekämpfen. Teilnahmeberechtigt sind öffentliche oder private Stellen, Akteure und Einrichtungen wie z.B. nationale, regionale und lokale Behörden, im EU-Recht vorgesehene spezialisierte Stellen, internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen.

Die Aufrufe der EU zur Einreichung von Anträgen (sog. „call for proposals“) erfolgen in der Regel im Frühjahr jeden Jahres. Seit dem Jahr 2018 gibt es für das Teilprogramm Umwelt ein zweistufiges Antragsverfahren. Die erforderlichen Unterlagen sowie weitere Informationen erhält man auf den Seiten der EU-Kommission: http://ec.europa.eu/environment/life/ (Stichwort: About the LIFE programme, Legal basis).

Zum Seitenanfang

Förderung mit Mitteln des Bundes

GAK - Nicht-produktiver investiver Naturschutz

In Deutschland ist die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) das wichtigste nationale Förderinstrument für eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete und wettbewerbsfähige Land- und Forstwirtschaft, den Küstenschutz sowie vitale ländliche Räume.

Grundlage für eine naturschutzfachliche Projektförderung ist der Förderbereich 4, Maßnahmengruppe H "nicht-produktiver investiver Naturschutz" des GAK-Rahmenplans. Zu den förderfähigen Projekten gehört neben Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Biotopen, Gehölzpflanzungen sowie Halboffen- und Offenlandlebensräumen auch der Grunderwerb von Flächen für Zwecke der Biotopgestaltung. Als Zuwendungsempfänger kommen Landbewirtschafter, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen in Frage.

Im Herbst 2019 ist die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zum nicht-produktiven investiven Naturschutz in der Agrarlandschaft (Richtlinie Investiver Naturschutz) veröffentlicht worden. Seither ist eine Beantragung von Projekten möglich.

Die Richtlinie und die erforderlichen Antragsunterlagen sind unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Nähere Informationen zur Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie den dazugehörigen Rahmenplan zum Download erhält man auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Zum Seitenanfang

GAK - Pflege artenreicher Splitterflächen - Vertragsnaturschutz

In Deutschland ist die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) das wichtigste nationale Förderinstrument für eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete und wettbewerbsfähige Land- und Forstwirtschaft, den Küstenschutz sowie vitale ländliche Räume.

Grundlage für die Projektförderung ist der Förderbereich 4, Maßnahmengruppe I "Vertragsnaturschutz" des GAK-Rahmenplans. Im Rahmen von fünfjährigen Verpflichtungen soll die Bewirtschaftung und Pflege von kleinflächigen Grenzertragsstandorten (sog. Splitterflächen der Agrarlandschaft) nach Vorgaben des Naturschutzes gefördert werden. Antragsberechtigt sind Landbewirtschafter, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen.

Die Entwicklung des neuen Förderprogrammes erfolgt derzeit im Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt. Eine Beantragung von Pflegeverpflichtungen über die "Richtlinie über Gewährung von Zuwendungen zur Pflege wertvoller Splitterflächen - Vertragsnaturschutz (Richtlinie Vertragsnaturschutz)" ist seit März 2020 im Antragsprogramm profil inet möglich.

Die Hochschule Anhalt hat in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umweltschutz eine Flächenkulisse erarbeitet, um diese Fördermaßnahmen vorzugsweise auf Flächen zu lenken, die für den Naturschutz in höchstem Maße wertvoll sind. Weitere Informationen hierzu sowie einen Link zur Flächenkulisse findet man auf den Seiten des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt.

Nähere Informationen zur Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie den dazugehörigen Rahmenplan zum Download erhält man auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Zum Seitenanfang

Bundesprogramm biologische Vielfalt

Mit dem Bundesprogramm Biologische Vielfalt fördert das Bundesumweltministerium Projektideen, die dem Schutz, der nachhaltigen Nutzung und der Entwicklung der biologischen Vielfalt in Deutschland dienen. An den Projekten muss ein besonderes Bundesinteresse bestehen. Das heißt, die Vorhaben sind für Deutschland besonders repräsentativ und setzen Ziele der Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt in besonders beispielhafter und maßstabsetzender Weise um.

Projekte werden auf Grundlage der "Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms Biologische Vielfalt" in vier Förderschwerpunkten gefördert:

  • Arten in besonderer Verantwortung Deutschlands,
  • Hotspots der biologischen Vielfalt in Deutschland,
  • Sichern von Ökosystemleistungen und
  • weitere Maßnahmen von besonderer repräsentativer Bedeutung für die Strategie.

Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) prüft die Vorhaben in einem zweistufigen Verfahren:
Antragsteller reichen zunächst beim Programmbüro des BfN eine Projektskizze ein. Wird diese positiv bewertet, müssen Sie einen detaillierten Projektantrag vorlegen. Das BfN hat die fachliche und administrative Bearbeitung des Bundesprogramms Biologische Vielfalt an das Programmbüro im Projektträger der DLR übergeben. Die Förderdauer beträgt in der Regel 6 Jahre.

Weitere Informationen zum Bundesprogramm Biologische Vielfalt findet man auf der Seite des BfN.

chance.natur - Naturschutzgroßprojekte

Über das Bundesprogramm "chance.natur" werden im Land Sachsen-Anhalt sogenannte Naturschutzgroßprojekte realisiert. Mit diesem Förderprogramm sollen schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung errichtet und geschützt werden. Es werden nur bedeutsame großflächige Gebiete gefördert, denen eine außerordentliche Bedeutung für den Naturschutz aus nationaler Sicht zukommt.

Grundlage für eine Projektförderung sind die "Richtlinien zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (Förderrichtlinien Naturschutzgroßprojekte)".

Gefördert werden Projekte zur Errichtung sowie Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur- und Kulturlandschaften von besonderen Wert sowie von Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten, die in Deutschland ihren Verbreitungsschwerpunkt haben und für die Deutschland eine besondere Verantwortung trägt. Dies beinhaltet auch die Förderung von mit dem Projekt in Verbindung stehenden Ausgaben, beispielsweise für Projektplanung/-management, Grunderwerb oder Öffentlichkeitsarbeit.

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen wie kommunale Gebietskörperschaften, Naturschutzorganisationen/-einrichtungen, Stiftungen und Zweckverbände.

Projektskizzen können fortlaufend über das MULE beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) eingereicht werden. Bei positiver Beurteilung der Projektskizze durch das BfN kann ein Förderantrag beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vorgelegt werden.

Weitere Informationen zur Bundesförderung chance.natur sind abrufbar auf den Seiten von BMU und BfN.

Weiterführende Informationen zu einzelnen Projekten können hier nachgelesen werden.

Zum Seitenanfang

Förderung mit Mitteln des Landes

Förderung von Vereinen und Verbänden

Das Land Sachsen-Anhalt fördert die Koordinierungsstellen der nach Naturschutzgesetz anerkannten, landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen sowie die Trägervereine der Naturparke Sachsen-Anhalts.

Die Projektförderung erfolgt auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Trägervereine der Naturparke Sachsen-Anhalts und von Naturschutzvereinigungen Sachsen-Anhalts (Richtlinie Verbandsförderung) zur Unterstützung der Koordinierung der ehrenamtlichen Naturschutzarbeit und zur Umsetzung der Ziele der Naturparke.

Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt/Referat 407 in Halle (Saale).

Artensofortförderung

Zur Fortsetzung des 2017 durchgeführten Umweltsofortprogramms der Landesregierung wurde beschlossen, für den Zeitraum von 2019 bis 2021 das Nachfolgeprogramm „Artensofortförderung“ aufzulegen.

Gefördert werden überschaubare und wirksame Maßnahmen der Landschaftspflege und Gewässerökologie sowie des Arten- und Biotopschutzes, die aufgrund ihres geringen Projektvolumens in anderen Förderprogrammen keine Berücksichtigung finden, jedoch für den Erhalt und zur Förderung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Verbesserung des Naturhaushaltes in Sachsen-Anhalt einen wichtigen Beitrag liefern.

Förderanträge können laufend beim Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt eingereicht werden.

Weitere Informationen zur Artensofortförderung unter: https://lsaurl.de/sofortistsofort

Förderberatungsstelle des Landesamtes für Umweltschutz

Die Förderberatungsstelle des Landesamtes für Umweltschutz (LAU) bietet für potenzielle Antragstellerinnen und Antragsteller eine koordinierende und fachliche Beratung über die vielfältigen und breit gefächerten Fördermöglichkeiten zu Projekt-​ und Investitionsvorhaben im Umweltbereich an.

Hinweis:
Die Förderberatungsstelle führt keine Rechtsberatung durch, übernimmt keine Antragserstellung und führt keine Verhandlungen mit Fördermittelgebern.

Referat Biodioversität, Großschutzgebiete, Naturschutzförderung

Ministerium für Wissenschaft, Energie,
Klimaschutz und Umwelt
 des Landes Sachsen-Anhalt
Leipziger Straße 58
39112 Magdeburg

Reinhold Sangen-Emden
Telefon: +49 391 567- 1901
E-Mail: Poststelle(at)mule.sachsen-anhalt.de

Links